Artikel 7 (2) der [Verordnung über die Eintragung von Marken] beschreibt die Anwendung der Eintragungshindernisse auch in Teilen der Union.
Die Vorschriften des Absatzes 1 finden auch dann Anwendung, wenn die Eintragungshindernisse nur in einem Teil der Union vorliegen.
Artikel 7 → Absolute Eintragungshindernisse
Regelt die absoluten Eintragungshindernisse, die eine Eintragung von Marken ausschließen.