Erstbegehungsgefahr

Erstbegehungsgefahr aufgrund Anmeldung eines Zeichens als Marke
Beseitigung der Erstbegehungsgefahr

Ein auf Erstbegehungsgefahr gestützter vorbeugender Unterlassungsanspruch setzt ernsthafte und greifbare tatsächliche Anhaltspunkte dafür voraus, der Anspruchsgegner werde sich in naher Zukunft rechtswidrig verhalten.1)

Aufgrund der Anmeldung eines Zeichens als Marke ist im Regelfall zu vermuten, dass eine Benutzung des Zeichens für die eingetragenen Waren oder Dienstleistungen in naher Zukunft bevorsteht, wenn keine konkreten Umstände vorliegen, die gegen eine solche Benutzungsabsicht sprechen.2) [→ Erstbegehungsgefahr aufgrund Anmeldung eines Zeichens als Marke]

siehe auch

§ 14 MarkenG → Unterlassungsanspruch

Erstbegehungsgefahr (Privatrecht)

1)
BGH, Urteil vom 22. April 2010 - I ZR 17/05 - Pralinenform II
2)
BGH, Urteil vom 22. Januar 2014 - I ZR 71/12 - REAL-Chips; m.V.a. BGH, Urteil vom 13. März 2008 I ZR 151/05, GRUR 2008, 912 Rn. 30 = WRP 2008, 1353 Metrosex; Urteil vom 14. Januar 2010 I ZR 92/08, GRUR 2010, 838 Rn. 24 = WRP 2010, 1043 DDR-Logo