Der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung hat nicht das Recht, einem Dritten zu untersagen, die Marke oder die geschäftliche Bezeichnung für Waren zu benutzen, die unter dieser Marke oder dieser geschäftlichen Bezeichnung von ihm oder mit seiner Zustimmung im Inland, in einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in den Verkehr gebracht worden sind.
§ 24 (2) MarkenG → Ausnahmen vom Erschöpfungsgrundsatz
→ Inverkehrbringen der Markenware
→ Erschöpfung durch Übergabe der Ware an eine Transportperson
→ Unternehmensinterne Warenbewegungen
→ Erschöpfung durch Handlungen des Lizenznehmers
→ Zustimmung des Markeninhabers zum Inverkehrbringen der Markenware
→ Territoriale Reichweite der Erschöpfung
→ Umfang der Erschöpfung
→ Wiederverkauf
→ Erschöpfung im Patentrecht
→ Parallelimport
→ Internationale Erschöpfung
→ Erschöpfung im Patentrecht
→ Schranken des Markenschutzes
→ Vertrieb von ihm in Verkehr gebrachter Waren in einem veränderten Zustand
→ Umverpackung der Markenware
Nach § 24 Abs. 1 MarkenG hat der Inhaber einer Marke nicht das Recht, einem Dritten zu untersagen, die Marke für Waren zu benutzen, die unter dieser Marke von ihm oder mit seiner Zustimmung im Inland, in einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in den Verkehr gebracht worden sind.1)
Entsprechend sehen Art. 13 Abs. 1 GMV [→ Erschöpfung des Rechts aus der Gemeinschaftsmarke] und Art. 15 Abs. 1 UMV vor, dass eine Unionsmarke ihrem Inhaber nicht das Recht gewährt, die Benutzung der Marke für Waren zu untersagen, die unter dieser Marke von ihm oder mit seiner Zustimmung im Europäischen Wirtschaftsraum in den Verkehr gebracht worden sind.2)
§ 24 Abs. 1 MarkenG diente der Umsetzung von Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2008/95/EG und setzt nunmehr Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2015/2436 um.3)
Dem Markeninhaber steht das ausschließliche Recht zu, das erste Inverkehrbringen der Markenware in der Gemeinschaft zu kontrollieren.4)
Dadurch soll dem Markeninhaber die Möglichkeit eingeräumt werden, den wirtschaftlichen Wert seiner Marke zu realisieren.5)
Ist das Recht aus der Marke erschöpft, kann der Markeninhaber den weiteren Vertrieb weder steuern noch verbieten.6)
Die Regelung der Erschöpfung hat den Zweck, die Belange des Markenschutzes mit denen des freien Warenverkehrs in Einklang zu bringen.7)
Dieser Wert besteht auch darin, dass der Markeninhaber seine Waren auf verschiedenen Märkten unter verschiedenen Konditionen absetzen kann.8)
Die Begriffe des Inverkehrbringens [→ Inverkehrbringen der Markenware] und der Zustimmung [→ Zustimmung des Markeninhabers zum Inverkehrbringen der Markenware] sind damit in § 24 Abs. 1 MarkenG ebenso wie in Art. 13 Abs. 1 GMV und Art. 15 Abs. 1 UMV unionsrechtlich determiniert und autonom auszulegen.9)
Die Erschöpfung tritt vorbehaltlich § 24 Abs. 2 MarkenG hinsichtlich aller Handlungen ein, die nach § 14 Abs. 3 und 4 MarkenG eine Verletzung der Marke darstellen können [→ Umfang der Erschöpfung].10)
§ 24 Abs. 1 MarkenG sieht nunmehr eine EU-weite Erschöpfung vor [→ Territoriale Reichweite der Erschöpfung].11)
Für die Voraussetzungen der Erschöpfung ist in einem Fall, in dem es nicht um die Abschottung von nationalen Märkten mit dem Zweck der Begünstigung von Preisunterschieden zwischen den Mitgliedstaaten geht, der Beklagte darlegungs- und beweisbelastet.12)
§§ 20 - 26 MarkenG → Schranken des Schutzes
Artikel 13 (1) GMV → Erschöpfung des Rechts aus der Gemeinschaftsmarke