Entsprechende Anwendung weiterer Vorschriften

§ 135 (2) des Markengesetzes (MarkenG) bestimmt die entsprechende Anwendung weiterer Vorschriften bei Verletzung von geographischen Herkunftsangaben.

§ 135 (2) MarkenG

§ 128 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

siehe auch

§ 135 MarkenG → Ansprüche wegen Verletzung einer geographischen Angabe
Regelt die Ansprüche wegen Verletzung von geographischen Herkunftsangaben gemäß der Verordnung (EU) 2024/1143.