Grundsätzlich können der Klagemarke im Verletzungsprozess prioritätsältere Kennzeichenrechte einredeweise entgegengehalten werden.1)
Das aus einer angemeldeten oder eingetragenen Marke mit älterem Zeitrang folgende Schutzhindernis (z.B.: aus § 107 Abs. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 1 MarkenG) kann einredeweise im Verletzungsprozess auch von Dritten geltend gemacht werden, denen der Inhaber des prioritätsälteren Rechts die Benutzung schuldrechtlich gestattet hat.2)
Ein Kläger kann einem Gegenrecht des Beklagten ein wiederum älteres Kennzeichenrecht entgegenhalten, durch das er dem Beklagten die Benutzung seines Kennzeichens verbieten lassen kann.3)