Eintragbarkeit von geographischen Herkunftsangaben als Kollektivmarken

§ 99 (1) MarkenG

Abweichend von § 8 Abs. 2 Nr. 2 [→ Freihaltebedürfnis] können Kollektivmarken ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der geographischen Herkunft der Waren oder der Dienstleistungen dienen können.

siehe auch

§§ 97 - 106 MarkenG (Teil 4) → Kollektivmarken
MarkenG → Markengesetz
Markenrecht