§ 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG → Bösgläubige Markenanmeldung
§§ 3, 4 Nr. 10 UWG → Gezielte Behinderung, Wettbewerbswidrige Markenanmeldung
Den aus einer Marke hergeleiteten Ansprüchen kann im Wege der Einrede entgegengehalten werden, dass auf Seiten des Markeninhabers Umstände vorliegen, die die Geltendmachung des markenrechtlichen Schutzes als eine wettbewerbswidrige Behinderung im Sinne von §§ 3, 4 Nr. 10 UWG [→ Gezielte Behinderung, Wettbewerbswidrige Markenanmeldung] erscheinen lassen.1)
Das ist der Fall, wenn die Klagemarke bösgläubig im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG [→ Bösgläubige Markenanmeldung] angemeldet worden ist.2)