Verordnung (EU) 2023/2411 zum Schutz geografischer Angaben für handwerkliche und industrielle Erzeugnisse

Die Verordnung (EU) 2023/2411, erlassen am 18. Oktober 2023, etabliert ein Unionssystem zum Schutz geografischer Angaben für handwerkliche und industrielle Erzeugnisse. Sie regelt die Eintragung, den Schutz und die Kontrolle solcher geografischen Angaben und passt bestehende Vorschriften, wie die Verordnungen (EU) 2017/1001 und (EU) 2019/1753, entsprechend an.

Das Ziel ist es, eine rechtliche Basis zu schaffen, die den fairen Wettbewerb fördert, den Verbrauchern verlässliche Informationen bietet, die lokale wirtschaftliche Entwicklung unterstützt und sicherstellt, dass die betreffenden Erzeugnisse mit der entsprechenden Produktspezifikation übereinstimmen.

Diese Verordnung sieht Verfahren zur Eintragung sowohl auf nationaler als auch auf Unionsebene vor, mit der Möglichkeit, Ausnahmen zu beantragen. Sie gewährt geografischen Angaben Schutz vor missbräuchlicher Verwendung und stellt sicher, dass landesspezifische Benennungen ihre Wertigkeit behalten. Die Verordnung wird ab dem 1. Dezember 2025 wirksam, mit bestimmten Bestimmungen, die bereits ab dem 16. November 2023 gelten, und verpflichtet die Mitgliedstaaten zur Zusammenarbeit und Berichterstattung bezüglich der Umsetzung dieser Verordnung.

Anwendungsbereich und Schutzanforderungen

Die Verordnung gilt für handwerkliche und industrielle Produkte wie Schmuck, Textilien, Glas und Porzellan (Artikel 1 und 3). Ein Produkt muss aus einem spezifischen geografischen Gebiet stammen, eine besondere Qualität, ein Ansehen oder andere Eigenschaften aufweisen, die auf diesen Ursprung zurückzuführen sind, und mindestens ein Produktionsschritt muss in diesem Gebiet stattfinden (Artikel 6).

Antragsverfahren

Das Eintragungsverfahren besteht aus einer nationalen und einer EU-weiten Phase (Artikel 7). Die Anträge können bei einer nationalen Behörde eingereicht werden; jedoch ist eine direkte Einreichung bei der EUIPO möglich, falls keine nationale Behörde benannt ist (Artikel 19 und 20).

Produktspezifikationen

Ein wesentlicher Bestandteil des Antrags ist die Produktspezifikation, die genaue Bedingungen festlegt, die ein Produkt erfüllen muss, um den Status einer geografischen Angabe zu erhalten (Artikel 9).

Verantwortlichkeiten der Erzeugergemeinschaften

Erzeugergemeinschaften spielen eine entscheidende Rolle beim Schutz geografischer Angaben. Sie sind für die Einhaltung der Produktspezifikationen verantwortlich und müssen interne Kontrollen durchführen, um die Qualität und Authentizität der Produkte sicherzustellen (Artikel 45).

Nachhaltigkeitsverpflichtungen

Die Verordnung betont die Bedeutung der Nachhaltigkeit. Erzeugergemeinschaften können Verpflichtungen in Bezug auf nachhaltige Praktiken eingehen, entweder als Bestandteil der Produktspezifikation oder als separate Initiative (Artikel 45 Absatz 2 Buchstabe c).

Internationale Dimension

Produzenten außerhalb der EU können ebenfalls den Schutz geografischer Angaben in der EU beantragen. Die entsprechenden Verfahren werden von der EUIPO behandelt, und es ist erforderlich, den Schutz auch im Ursprungsland nachzuweisen (Artikel 21 bis 23 und Artikel 64).

siehe auch

Geografische Angaben