Werktitel sind die Namen oder besonderen Bezeichnungen von Druckschriften, Filmwerken, Tonwerken, Bühnenwerken oder sonstigen vergleichbaren Werken.
§ 5 (3) 2. Alt. MarkenG → Filmwerke
§ 5 (3) 3. Alt. MarkenG → Tonwerke
§ 5 (3) 4. Alt. MarkenG → Bühnenwerke
§ 5 (3) 5. Alt. MarkenG → sonstige kennzeichenrechtliche Werke
§ 5 (1) MarkenG → Geschäftliche Bezeichnungen
§ 5 (2) MarkenG → Unternehmenskennzeichen
§ 5 (3) MarkenG → Werktitel
Im Hinblick auf die Werkkategorie der Druckschriften war bereits in der Rechtsprechung des Reichsgerichts zu § 16 UWG aF anerkannt, dass Titel-schutz nicht nur für die Bezeichnung einer Zeitung oder Zeitschrift als Ganzes, sondern unter bestimmten Voraussetzungen auch für die Bezeichnung von Teilen einer Druckschrift in Betracht kommt.1)
§ 5 (3) MarkenG → Werktitel