Dreidimensionale Marken

§ 3 (1) 6. Alt. MarkenG

Als Marke können alle Zeichen, insbesondere […] dreidimensionale Gestaltungen einschließlich der Form einer Ware oder ihrer Verpackung […] geschützt werden, die geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden.

§ 3 (1) 6. Alt. 1. Unt.alt. MarkenG → Warenformmarken
§ 3 (1) 6. Alt. 2. Unt.alt. MarkenG → Verpackungsformmarke
§ 9 MarkenV → Grafische Wiedergabe der dreidimensionalen Marke

§ 3 (1) MarkenG → Markenfähigkeit

Unterscheidungskraft
Kennzeichnungskraft
Herkunftsfunktion

Im Falle einer dreidimensionalen Marke ist zu berücksichtigen, dass der Verkehr nach der Lebenserfahrung die Formgestaltung einer Ware regelmäßig nicht in gleicher Weise wie Wort- und Bildmarken als Herkunftshinweis auffasst, weil es bei der Warenform zunächst um eine funktionelle und ästhetische Ausgestaltung der Ware selbst geht. Auch eine besondere Gestaltung der Ware selbst wird danach eher diesem Umstand zugeschrieben werden als der Absicht, auf die Herkunft der Ware hinzuweisen.1)

Der Grad der Kennzeichnungskraft einer dreidimensionalen Marke wirkt sich darauf aus, ob der Verkehr einer Form, der er als Ware begegnet, einen Herkunftshinweis entnimmt.2)

Verkehrsdurchgesetzte Zeichen haben üblicherweise eine durchschnittliche Kennzeichnungskraft.3)

Besteht zwischen einer verkehrsdurchgesetzten dreidimensionalen Klagemarke und der beanstandeten, für identische Waren verwendeten Form eine hochgradige Zeichenähnlichkeit, so ist im Regelfall davon auszugehen, dass der Verkehr nicht nur die Form der Klagemarke, sondern auch die angegriffene Gestaltung als herkunftshinweisend wahrnimmt.4)

Stehen sich dreidimensionale Gestaltungen gegenüber, so kann sich die Zeichenähnlichkeit lediglich in bildlicher oder begrifflicher Hinsicht ergeben.5) Die für Bildmarken entwickelten Grundsätze sind auf dreidimensionale Marken übertragbar, die in der Form der Ware bestehen.6)

Auch bei einer dreidimensionalen Marke richtet sich der Schutz des Markenrechts vor allem gegen die Beeinträchtigung der Herkunftsfunktion der Marke und nicht gegen die Übernahme technischer Lösungen, von Gebrauchseigenschaften oder ästhetischer Gestaltungsgedanken durch Mitbewerber für deren Waren.7)

Bei der Beurteilung der Schutzfähigkeit dreidimensionaler Marken dürfen zwar keine strengeren Anforderungen angelegt werden als bei sonstigen Marken. Gleichwohl sind bei Marken, welche die Form der Ware selbst wiedergeben (= Warenformmarken) wesentliche Unterschiede gegenüber „klassischen“ Wort- oder Bildmarken zu beachten.

Der Markenschutz darf sich nicht nur auf geringfügige Formvarianten erstrecken.8)

Der Grad der Kennzeichnungskraft einer dreidimensionalen Marke hat Auswirkungen darauf, ob der Verkehr dieser Form einen Herkunftshinweis entnimmt, wenn er ihr als Form einer Ware begegnet.9)

Dies wird allerdings umso weniger der Fall sein, je stärker die beanstandete Warenform von der geschützten Marke abweicht.10)

Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs kommt es beim Vergleich einer dreidimensionalen Marke mit einer traditionellen Wort-/Bildmarke darauf an, ob der Verkehr in der Form oder Farbe ein selbständiges Kennzeichnungsmittel sieht. Er fasst die Formgestaltung einer Ware dabei regelmäßig nicht in gleicher Weise als Her-kunftshinweis auf, wie dies bei Wort- und Bildmarken der Fall ist, weil es bei der Form zunächst um eine funktionelle und ästhetische Gestaltung der Ware selbst geht. Auch eine ausgeprägte Raumform kann in ihrer Wirkung im Rahmen der Gesamtaufmachung durch andere Gestaltungselemente, wie z. B. Wortelemente, überlagert werden.11)

Da davon auszugehen ist, dass der Verkehr in der Regel aus der Form der Ware oder aus der Verpackung gewöhnlich nicht auf die Unterscheidungskraft einer solchen dreidimensionalen Marke schließen wird, besitzt eine Marke nach ständiger Rechtsprechung des EuGH nur dann Unterscheidungskraft, wenn sie erheblich von der Norm oder der Branchenüblichkeit abweicht.12)

Die Verwendung einer Marke als Marke für die Verpackung oder als Marke für die Endprodukte ist Ausdruck eines bestimmten Vermarktungskonzepts des Markeninhabers, das sich ändern kann und für die Beurteilung, ob ein Zeichen als Marke eingetragen werden kann, ohne Bedeutung ist.13)

siehe auch

§ 3 (1) MarkenG → Markenfähigkeit

1)
BGH, Urteil vom 21. Oktober 2015 - I ZR 23/14 - Bounty; m.V.a. BGHZ 171, 89 Rn. 26 - Pralinenform I; BGH, Urteil vom 22. April 2010 - I ZR 17/05, GRUR 2010, 1103 Rn. 30 = WRP 2010, 1508 - Pralinenform II
2)
BGH, Urteil vom 21. Oktober 2015 - I ZR 23/14 - Bounty; m.V.a. BGH, Urteil vom 7. Oktober 2004 - I ZR 91/02, GRUR 2005, 427, 428 f. = WRP 2005, 616 - Lila-Schokolade; BGHZ 171, 89 Rn. 30 - Pralinenform I
3)
BGH, Urteil vom 21. Oktober 2015 - I ZR 23/14 - Bounty; m.V.a. BGHZ 171, 89 Rn. 35 - Pralinenform I; Büscher in Büscher/Dittmer/Schiwy, Gewerblicher Rechtsschutz Urheberrecht Medienrecht, 3. Aufl., § 14MarkenG Rn. 279
4)
BGH, Urteil vom 21. Oktober 2015 - I ZR 23/14 - Bounty; Fortführung von BGH, Urteil vom 25. Januar 2007 - I ZR 22/04, BGHZ 171, 89 Rn. 31 - Pralinenform I; Urteil vom 22. April 2010 - I ZR 17/05, GRUR 2010, 1103 Rn. 28 = WRP 2010, 1508 - Pralinenform II
5)
BGH, Urteil vom 21. Oktober 2015 - I ZR 23/14 - Bounty
6)
BPatG, Entsch. v. 10. Dezember 2008 - 29 W (pat) 67/07; m.V.a. BGH GRUR 2001, 239 f. - Zahnpastastrang
7)
BGH, Urt. v. 30. April 2008 - I ZR 123/05 - Rillenkoffer; m.V.a. EuGH, Urt. v. 18.6.2002 - C-299/99, Slg. 2002, I-5475 = GRUR 2002, 804 Tz. 78 = WRP 2002, 924 - Philips; BGHZ 171, 89 Tz. 22 - Pralinenform
8)
BPatG, 26 W (pat) 342/03; m.V.a. BPatG 28 W (pat) 63/97 Gabelstapler III
9)
BGH, Urt. v. 30. April 2008 - I ZR 123/05 - Rillenkoffer
10)
Leitsatz BGH, Urt. v. 25. Januar 2007 - I ZR 22/04 - Pralinenform
11)
BPatG, Beschluss vom 18. Oktober 2006 - 29 W (pat) 255/03; m.V.a. BGH GRUR 2003, 332, 334 - Abschlussstück
12)
vgl. EuGH GRUR 2006, 235 Standbeutel
13)
EuGH, Urt. v. 31. Mai 2006 - Form einer Wurst; vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts vom 2. Juli 2002 in der Rechtssache T‑323/00, SAT.1/HABM [SAT.2], Slg. 2002, II‑2839, Randnr. 45, und in der Rechtssache Form einer braunen Zigarre und Form eines Goldbarrens, Randnrn. 36 und 40