Das durch die Eintragung, die Benutzung oder die notorische Bekanntheit einer Marke begründete Recht kann
Da Marken durch an ihnen bestehenden Rechte dingliche Rechte darstellen, können Marken genau wie andere Vermögenswerte, an welchen dingliche Recht bestehen, gemäß § 29 (1) MarkenG verpfändet werden oder auch Gegenstand von Maßnahmen einer Zwangsvollstreckung sein. An dieser Stelle wird deutlich, welchen Wert eine Marke und die in ihr bestehenden Rechte darstellen „müssen“, um Gegenstand einer Zwangsvollstreckung werden zu können.
Betreffen die in Absatz 1 Nr. 1 genannten Rechte oder die in Absatz 1 Nr. 2 genannten Maßnahmen das durch die Eintragung einer Marke begründete Recht, so werden sie auf Antrag eines Beteiligten in das Register eingetragen, wenn sie dem Patentamt nachgewiesen werden.
Sollte das Recht an einer Marke verpfändet werden, Gegenstand eines sonstigens dinglichen Rechts oder einer Zwangsvollstreckungsmaßnahme geworden sein, kann dieser Umstand auf Antrag einer der Beteiligten in das Register eingetragen werden. Dies ist jedoch nur dann möglich, wenn der Umstand beim Deutschen Patent- und Markenamt nachgewiesen wurde, wie § 29 (2) MarkenG regelt.
→ Insolvenzverfahren (§ 29 (3) MarkenG)
§§ 27 - 31 MarkenG → Marken als Gegenstand des Vermögens
§§ 3 - 31 MarkenG (Teil 2) → Voraussetzungen, Inhalt und Schranken des Schutzes von Marken und geschäftlichen Bezeichnungen, Übertragung und Lizenz
MarkenG → Markengesetz
Markenrecht
Marken als Vermögenswerte