Die Ähnlichkeit einander gegenüberstehender Zeichen [→ Zeichenähnlichkeit] ist nach deren Ähnlichkeit im (Schrift)Bild [→ Schriftbildliche Verwechslungsgefahr], im Klang [→ Klangliche Verwechslungsgefahr] und im Bedeutungs- oder Sinngehalt [→ Begriffliche Verwechslungsgefahr] zu beurteilen, weil Marken auf die mit ihnen angesprochenen Verkehrskreise in bildlicher, klanglicher und begrifflicher Hinsicht wirken können. Dabei genügt für die Bejahung der Zeichenähnlichkeit regelmäßig bereits die Ähnlichkeit in einem der genannten Wahrnehmungsbereiche.1)
Der Verkehr orientiert sich bei einer aus Wortbestandteilen und grafischen Elementen zusammengesetzten Marke in der Regel an den Wortelementen als der einfachsten Form der Benennung.2)
Sind bei einem aus einem Wort und einem Bild bestehenden Zeichen die Komposition des Gesamterscheinungsbildes, die Anordnung der Markenbestandteile sowie der Wortanfang mit einer bekannten Wort-Bild-Marke identisch (hier: Bildbestandteil eines Tiers im Sprung aus derselben Perspektive, in derselben Haltung und in derselben Sprungrichtung), kann von bildlicher Zeichenähnlichkeit auszugehen sein.3)
Es gilt der Grundsatz, dass Bildmarken [§ 3 (1) 2. Alt. MarkenG → Bildmarken] umso weniger als begrifflich ähnlich [→ Zeichenähnlichkeit] angesehen werden, je allgemeiner ein gemeinsamer Sinngehalt gefasst werden müsste, um die Gleichheit des Motivs zu begründen.4)
Dies gilt nur dann nicht, wenn es sich bei der Widerspruchsmarke um ein im Verkehr weitgehend als Marke bekanntes Bildzeichen handelt.5)