Beschwerdegründe

§ 84 (2) MarkenG

Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gestützt werden, daß der Beschluß auf einer Verletzung des Rechts beruht. Die §§ 546 und 547 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend.

§ 84 (1) MarkenG → Beschwerdeberechtigung

siehe auch

§§ 83 - 90 MarkenG → Verfahren vor dem Bundesgerichtshof
§§ 32 - 96 MarkenG (Teil 3) → Verfahren in Markenangelegenheiten
MarkenG → Markengesetz
Markenrecht