Der Markenschutz entsteht durch die Benutzung eines Zeichens im geschäftlichen Verkehr, soweit das Zeichen innerhalb beteiligter Verkehrskreise als Marke Verkehrsgeltung erworben hat.
→ Inhaber der Benutzungsmarke
→ Verkehrsgeltung
→ Verkehrskreise
Als Benutzungsmarke wird eine Marke bezeichnet, die nicht ins Register eingetragen ist, sondern aufgrund Verkehrsgeltung (§ 4 Nr.2 MarkenG) Schutzwirkung entfaltet.
Abgesehen von der Verkehrsgeltung muß die Benutzungsmarke lediglich die Erfordernisse der abstrakten Markenfähigkeit (§ 3 I, II MarkenG) erfüllen. Die Benutzungsmarke unterfällt nicht den Eintragungshindernisses des § 8 II MarkenG.
Eine Marke kraft Verkehrsgeltung nach § 4 Nr. 2 MarkenG braucht nicht graphisch darstellbar i.S. von § 8 Abs. 1 MarkenG zu sein.1)
Für die Marke kraft Verkehrsgeltung gilt das Gebot der Bestimmtheit.2)
Die Verbietungsrechte aus einer Benutzungsmarke beschränken sich auf die Verkehrskreise, in denen die Verkehrsgeltung vorliegt.
Aus einer Marke mit Verkehrsgeltung kann nur durch Löschungsklage, nicht aber im Wege des Widerspruchs gegen eine jüngere Marke vorgegangen werden.
Bei der Ermittlung, inwieweit eine Warenform Herkunftshinweisfunktion hat, ist zwischen der Bekanntheit des Produkts als solchem und der Herkunftshinweisfunktion seiner Form zu unterscheiden.3)
Bei der Prüfung, ob eine Verwechslungsgefahr zwischen einer dreidimensionalen Marke und einer markenmäßig benutzten Warenform besteht, ist nicht zu berücksichtigen, ob die Verwechslungsgefahr durch die Verpackung und deren Kennzeichnung ausgeschlossen werden kann.4)
Ein Zeichen wird im geschäftlichen Verkehr benutzt, wenn die Benutzung im Zusammenhang mit einer auf einen wirtschaftlichen Vorteil gerichteten gewerblichen Tätigkeit und nicht im privaten Bereich erfolgt.5)
Ein Kläger, der für einen Bestandteil einer zusammengesetzten Marke isoliert Markenschutz aufgrund einer Marke kraft Verkehrsgeltung in Anspruch nehmen will, muss dieses Markenrecht in der Tatsacheninstanz zum Gegenstand des Rechtsstreits machen.6)
Ein Zuordnungsgrad von über 50%, der bei einer abstrakten Farbmarke für die Annahme einer Verkehrsdurchsetzung in den beteiligten Verkehrskreisen gemäß § 8 Abs. 3 MarkenG im Regelfall ausreicht, genügt erst recht für die Annahme einer Verkehrsgeltung innerhalb beteiligter Verkehrskreise gemäß § 4 Nr. 2 MarkenG.7)
§ 4 MarkenG → Entstehung des Markenschutzes