Eine Benutzung nach Erhebung der Nichtbenutzungseinrede ist in der Regel unbeachtlich.
Ausnahme: Im Widerspruchsverfahren ist mangels einer diesbezüglichen Regelung in § 43 MarkenG auch eine Nachbenutzung zu beachten. Dem Inhaber der jüngeren Marke bleibt in diesem Fall nur der Weg über eine Löschungsklage, bei der die Nachbenutzung nicht berücksichtigt wird.
§ 26 MarkenG → Rechtserhaltende Benutzung