Die Benutzung einer Kollektivmarke durch mindestens eine hierzu befugte Person oder durch den Inhaber der Kollektivmarke gilt als Benutzung im Sinne des § 26 [→ Benutzung der Marke].
§ 100 (1) MarkenG → Schranken des Schutzes (Kollektivmarken)
§§ 97 - 106 MarkenG (Teil 4) → Kollektivmarken
MarkenG → Markengesetz
Markenrecht