Benutzung

§ 100 (2) MarkenG

Die Benutzung einer Kollektivmarke durch mindestens eine hierzu befugte Person oder durch den Inhaber der Kollektivmarke gilt als Benutzung im Sinne des § 26 [→ Benutzung der Marke].

§ 100 (1) MarkenG → Schranken des Schutzes (Kollektivmarken)

siehe auch

§§ 97 - 106 MarkenG (Teil 4) → Kollektivmarken
MarkenG → Markengesetz
Markenrecht