Aussetzung von Markenverfahren

§ 32 (1) MarkenV → Aussetzung

Aussetzung des Verletzungsverfahrens

Aussetzung bei Nichtbenutzungseinrede

§ 43 III MarkenG: Aussetzung bei Nichtbenutzungseinrede

DPMA

§ 29 I und II MarkenV: Aussetzung bei Sachdienlichkeit

Sachdienlich ist die Aussetzung des Verfahrens in der Regel bei Vorgreiflichkeit eines Rechtsverhältnisses

Das Widerspruchsverfahren ist auf eine rasche, registermäßig ausgebildete Erledigung ausgerichtet, was auch dazu führt, daß verschiedene Einwendungen in diesem Verfahren ausgeschlossen bleiben.

BPatG

Vor dem BPatG finden über § 82 I MarkenG die Aussetzungsregelungen der ZPO Anwendung.