Der Erwerb des Markenschutzes nach § 4 gewährt dem Inhaber der Marke ein ausschließliches Recht.
§ 14 (2) MarkenG → Voraussetzungen des Unterlassungsanspruchs
§ 14 (3) MarkenG → Markenbenutzung
§ 14 (4) MarkenG → Mittelbare Markenverletzung
§ 14 (5) MarkenG → Unterlassungsanspruch aus einer Marke
§ 14 (6) MarkenG → Schadensersatzanspruch
§ 14 (7) MarkenG → Haftung des Betriebsinhabers
Einwendungen:
§ 24 MarkenG → Erschöpfung
Das Recht aus einer Marke kann nur dann geltend gemacht werden, wenn die Benutzung des Zeichens durch einen Dritten die Funktion der Marke und insbesondere ihre Hauptfunktion, d.h. die Gewährleistung der Herkunftsfunktion der Ware gegenüber dem Verbraucher, beeinträchtigt werden könnte.1)
Im Verhältnis zum Verwechslungsschutz stellt die Geltendmachung einer identischen Verletzung der Marke im Sinne von § 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG denselben Streitgegenstand dar. Werden aus einem Schutzrecht sowohl Ansprüche wegen Verwechslungsschutz nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 als auch wegen Bekanntheitsschutz nach § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG geltend gemacht, han-delt es sich ebenfalls um einen einheitlichen Streitgegenstand.2)