Aenderung der Markensatzung

§ 104 (1) MarkenG

Der Inhaber der Kollektivmarke hat dem Patentamt jede Änderung der Markensatzung mitzuteilen.

§ 104 (2) MarkenG

Im Falle einer Änderung der Markensatzung sind die §§ 102 [→ Markensatzung] und 103 [→ Prüfung der Anmeldung] entsprechend anzuwenden.

siehe auch

§§ 97 - 106 MarkenG (Teil 4) → Kollektivmarken
MarkenG → Markengesetz
Markenrecht