§ 81 (3) des Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) beschreibt zusätzliche Ordnungswidrigkeiten, die gegen das GWB verstoßen.
Ordnungswidrig handelt, wer:
1. entgegen § 21 Absatz 1 zu einer Liefersperre oder Bezugssperre auffordert,
2. entgegen § 21 Absatz 2 einen Nachteil androht oder zufügt oder einen Vorteil verspricht oder gewährt oder
3. entgegen § 24 Absatz 4 Satz 3 oder § 39 Absatz 3 Satz 5 eine Angabe macht oder benutzt.
§ 81 GWB → Bußgeldtatbestände
Tatbestände, die als Ordnungswidrigkeiten geahndet werden können.