Weitere Ordnungswidrigkeiten

§ 81 (3) des Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) beschreibt zusätzliche Ordnungswidrigkeiten, die gegen das GWB verstoßen.

§ 81 (3) GWB

Ordnungswidrig handelt, wer:

1. entgegen § 21 Absatz 1 zu einer Liefersperre oder Bezugssperre auffordert,

2. entgegen § 21 Absatz 2 einen Nachteil androht oder zufügt oder einen Vorteil verspricht oder gewährt oder

3. entgegen § 24 Absatz 4 Satz 3 oder § 39 Absatz 3 Satz 5 eine Angabe macht oder benutzt.

siehe auch

§ 81 GWB → Bußgeldtatbestände
Tatbestände, die als Ordnungswidrigkeiten geahndet werden können.