Verfahrensweise

Art. 72 (1) DSGVO

Sofern in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, fasst der Ausschuss seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit seiner Mitglieder.

Art. 72 (2) DSGVO

Der Ausschuss gibt sich mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder eine Geschäftsordnung und legt seine Arbeitsweise fest.

siehe auch

DSGVO → Datenschutz-Grundverordnung