Unterlassungsanspruch gegen den Forenbetreiber

Unterlassungsansprüche gegen den Forenbetreiber als Störer bleiben von der Privilegierung des § 10 TMG unberührt.1)

Ein vorbeugender Unterlassungsanspruch wegen Erstbegehungsgefahr setzt voraus, dass eine weitere Rechtsverletzung ernstlich droht.

siehe auch

1)
s.auch BGH GRUR 07, 724, 725 – Meinungsforum