Unabhängigkeit des Ausschusses

Art. 69 (1) DSGVO

Der Ausschuss handelt bei der Erfüllung seiner Aufgaben oder in Ausübung seiner Befugnisse gemäß den Artikeln 70 [→ Aufgaben des Ausschusses] und 71 [→ Berichterstattung] unabhängig.

Art. 69 (2) DSGVO

Unbeschadet der Ersuchen der Kommission gemäß Artikel 70 Absätze 1 und 2 [→ Aufgaben des Ausschusses] ersucht der Ausschuss bei der Erfüllung seiner Aufgaben oder in Ausübung seiner Befugnisse weder um Weisung noch nimmt er Weisungen entgegen.

siehe auch

DSGVO → Datenschutz-Grundverordnung