Treuhänderische Registrierung eines Domainnamens

Der Anspruch des Treugebers aus § 667 BGB richtet sich auf Herausgabe des Erlangten, bei treuhänderischer Registrierung eines Domainnamens also auf dessen Übertragung oder Umschreibung. Es kommt hier nicht auf die in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannten Besonderheiten des Domainrechts an, wonach es bei marken- und namensrechtlichen Ansprüchen hinsichtlich eines Domainnamens nur einen Freigabeanspruch, nicht jedoch einen Umschreibungsanspruch gibt 1). Denn im Fall einer treuhänderischen Registrierung stellt es keine ungerechtfertigte Bevorzugung des Treugebers gegenüber anderen etwaigen Prätendenten dar, wenn er den Domainnamen mit der Priorität der treuhänderischen Registrierung erhält. Hätte er dagegen nur einen Freigabeanspruch, bestünde die Gefahr, dass er den Domeinnamen nach der Freigabe nicht für sich registrieren lassen könnte, wenn ein Prätendent sich in der Zwischenzeit mit einem Dispute-Eintrag gesichert hätte.2)

Der Freigabeanspruch des Klägers ist jedoch in dem Herausgabeanspruch aus § 667 ZPO enthalten und stellt sich diesem gegenüber als Minus dar. Die begehrte Verzichtserklärung gegenüber der DENIC e.G. kann in Verbindung mit einem rangwahrenden Dispute-Eintrag die Rechte hinsichtlich des Domainnamens in gleicher Weise sichern wie eine Übertragung oder Umschreibung. Begnügt sich der Kläger mit der Freigabe, besteht kein Grund, ihm den entsprechenden Anspruch zu versagen.3)

siehe auch

1)
vgl. BGHZ 149, 192, 204 f. - shell.de
2) , 3)
BGH, Urteil vom 25. März 2010 - I ZR 197/08 - braunkohle-nein.de