Täterhaftung

Täterhaftung (Privatrecht)
Mittäterhaftung (Privatrecht)
Gehilfenhaftung (Privatrecht)
Störerhaftung (Privatrecht)
Positives Tun oder Unterlassen (Privatrecht)

Der Täter haftet für die von ihm begangene Rechtsverletzungen auf Unterlassung und - anders als der Störer - auch auf Schadensersatz.

Die täterschaftliche Haftung für das Handeln Dritter ist wird nur in Ausnahmefällen angenommen.

Die Frage, ob sich jemand als Täter, Mittäter, Anstifter oder Gehilfe in einer die zivilrechtliche Haftung begründenden Weise an einer deliktischen Handlung eines Dritten beteiligt hat, beurteilt sich nach den im Strafrecht entwickelten Rechtsgrundsätzen (vgl. BGHZ 63, 124, 126; 89, 383, 389).

Täter ist danach derjenige, der die Zuwiderhandlung selbst oder in mittelbarer Täterschaft begeht (§ 25 Abs. 1 StGB).

Verletzung einer wettbewerbsrechtlichen Verkehrspflicht

Die für das Wettbewerbsrecht entwickelte täterschaftliche Haftung unter dem Aspekt der Verletzung einer wettbewerbsrechtlichen Verkehrspflicht1) setzt voraus, dass die Merkmale einer täterschaftlichen Haftung nach dem jeweiligen Haftungsregime erfüllt sein müssen.2)

Während im Lauterkeitsrecht das in Rede stehende Verhalten – die Eröffnung einer nicht hinreichend begrenzten Gefahr für die geschützten Interessen anderer Marktteilnehmer – ohne weiteres als eine unlautere geschäftliche Handlung eingeordnet werden kann, müssen für eine täterschaftlich begangene Urheberrechtsverletzung die Merkmale eines der handlungsbezogenen Verletzungstatbestände des Urheberrechts erfüllt sein.3)

Haftung des Anschlussinhabers bei Internetnutzung durch Dritte

Der Betreiber eines Internetmarktplatzes haftet regelmäßig nicht nach §§ 3, 6 Abs. 2 Nr. 6, § 8 Abs. 1 UWG als Täter oder Teilnehmer, wenn in Angeboten mit Formulierungen „ähnlich“ oder „wie“ auf Marken eines Markeninhabers Bezug genommen wird.4)

Pflichtverletzung bei der Verwahrung der Zugangsdaten für das Mitgliedskonto

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass der private Inhaber eines Mitgliedskontos bei eBay sich so behandeln lassen muss, als habe er selbst gehandelt, wenn er das Konto nicht hinreichend vor dem Zugriff Dritter gesichert hat und es von einem Dritten benutzt wird, ohne dass der Kontoinhaber dies veranlasst oder geduldet hat5). Die bei der Verwahrung der Zugangsdaten für das Mitgliedskonto gegebene Pflichtverletzung stellt danach einen eigenen, selbständigen Zurechnungsgrund dar.6)

Haftung des Kontoinhabers für Fremdnutzung seiner Zugangsdaten

Sekundäre Darlegungslast

Den Inhaber eines Internetanschlusses, von dem aus ein urheberrechtlich geschütztes Werk ohne Zustimmung des Berechtigten öffentlich zugänglich gemacht worden ist, trifft eine sekundäre Darlegungslast, wenn er geltend macht, nicht er, sondern ein Dritter habe die Rechtsverletzung begangen.7)

siehe auch

Haftung (Privatrecht)

1)
vgl. BGHZ 173, 188 Tz. 22 – Jugendgefährdende Schriften bei eBay
2) , 3) , 6) , 7)
BGH, Urteil vom 12. Mai 2010 - I ZR 121/08 - Sommer unseres Lebens
4)
BGH, Urteil vom 22. Juli 2010 - I ZR 139/08 - Kinderhochstühle im Internet
5)
BGHZ 180, 134 Tz. 16 – Halzband