Störerhaftung des Host-Providers

Host-Provider können nach den bisher anerkannten Grundsätzen [→ Störerhaftung], deren Übereinstimmung mit dem Unionsrecht allerdings derzeit auf Vorlage des Senats der Prüfung durch den Gerichtshof der Europäischen Union unterliegt 1), für rechtsverletzende Inhalte der von ihnen gehosteten Websites als Störer auf Unterlassung haften, wenn sie auf eine klare Rechtsverletzung hingewiesen worden sind2).3)

Im Falle des Betreibers einer Internetplattform [→ Störerhaftung des Betreibers einer Tauschbörse, Störerhaftung des Filehosting-Betreibers, Störerhaftung des Forenbetreibers, Störerhaftung der Online-Handelsplattform], in die Nutzer rechtswidrige Angebote eingestellt haben, bietet die Störerhaftung effektiven Rechtsschutz, weil der Verletzte nicht gegen eine Vielzahl einzelner Anbieter vorgehen muss.4)

siehe auch

Störerhaftung

1)
vgl. BGH, Beschluss vom 13. September 2018 - I ZR 140/15, GRUR 2018, 1132 Rn. 46 = WRP 2018, 1338 - YouTube; Beschluss vom 20. September 2018 - I ZR 53/17, GRUR 2018, 1239 Rn. 37 = WRP 2018, 1480 - uploaded
2)
BGH, GRUR 2018, 1132 Rn. 49 - YouTube; GRUR 2018, 1239 Rn. 40 - uploaded, jeweils mwN
3)
BGH, Urteil vom 15. Oktober 2020 - I ZR 13/19 - Störerhaftung des Registrars
4)
BGH, Urteil vom 15. Oktober 2020 - I ZR 13/19 - Störerhaftung des Registrars; m.V.a. BGHZ 208, 82 Rn. 82 - Störerhaftung des Accessproviders