Kapitel 3 der Datenschutz-Grundverordnung (DSVGO) [Kapitel 3: Rechte der betroffenen Person → Rechte der betroffenen Person] beschreibt die Rechte der betroffenen Personen, um ihnen Kontrolle über ihre personenbezogenen Daten zu geben. Dazu gehören das Recht auf Auskunft, Berichtigung, Löschung und Einschränkung der Verarbeitung sowie das Recht auf Datenübertragbarkeit und Widerspruch. Diese Rechte sollen sicherstellen, dass betroffene Personen die Verarbeitung ihrer Daten nachvollziehen und beeinflussen können.
Die Bestimmungen des Kapitels VIII der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung nicht entgegenstehen, die – neben den Eingriffsbefugnissen der zur Überwachung und Durchsetzung dieser Verordnung zuständigen Aufsichtsbehörden und den Rechtsschutzmöglichkeiten der betroffenen Personen – Mitbewerbern des mutmaßlichen Verletzers von Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten die Befugnis einräumt, wegen Verstößen gegen die DSGVO gegen den Verletzer im Wege einer Klage vor den Zivilgerichten unter dem Gesichtspunkt des Verbots der Vornahme unlauterer Geschäftspraktiken vorzugehen.1)
DSGVO, Kapitel 3 → Rechte der betroffenen Person
Beschreibt die Rechte der betroffenen Personen, um ihnen Kontrolle über ihre personenbezogenen Daten zu geben.