Recht auf wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf gegen eine Aufsichtsbehörde

Art. 78 (1) DSGVO

Jede natürliche oder juristische Person hat unbeschadet eines anderweitigen verwaltungsrechtlichen oder außergerichtlichen Rechtsbehelfs das Recht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf gegen einen sie betreffenden rechtsverbindlichen Beschluss einer Aufsichtsbehörde.

Darüber hinaus stellt die Datenschutz-Grundverordnung betroffenen Personen in Art. 77 Abs. 1, Art. 78 Abs. 1 und 2 sowie in Art. 79 Abs. 1 DSGVO Rechtsschutzmöglichkeiten zur Verfügung.1)

Gegen eine abschließende Regelung der Rechtsdurchsetzung könnte sprechen, dass in Art. 77 Abs. 1, Art. 78 Abs. 1 und 2 sowie in Art. 79 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 jeweils die Wendung „unbeschadet eines anderweitigen Rechtsbehelfs“ enthalten ist.2)

Art. 78 (2) DSGVO

Jede betroffene Person hat unbeschadet eines anderweitigen verwaltungsrechtlichen oder außergerichtlichen Rechtbehelfs das Recht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf, wenn die nach den Artikeln 55 [→ Zuständigkeit] und 56 [→ Zuständigkeit der federführenden Aufsichtsbehörde] zuständige Aufsichtsbehörde sich nicht mit einer Beschwerde befasst oder die betroffene Person nicht innerhalb von drei Monaten über den Stand oder das Ergebnis der gemäß Artikel 77 [→ Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde] erhobenen Beschwerde in Kenntnis gesetzt hat.

Art. 78 (3) DSGVO

Für Verfahren gegen eine Aufsichtsbehörde sind die Gerichte des Mitgliedstaats zuständig, in dem die Aufsichtsbehörde ihren Sitz hat.

Art. 78 (4) DSGVO

Kommt es zu einem Verfahren gegen den Beschluss einer Aufsichtsbehörde, dem eine Stellungnahme oder ein Beschluss des Ausschusses im Rahmen des Kohärenzverfahrens vorangegangen ist, so leitet die Aufsichtsbehörde diese Stellungnahme oder diesen Beschluss dem Gericht zu.

siehe auch

DSGVO → Datenschutz-Grundverordnung

1)
BGH, Beschluss vom 12. Januar 2023 - I ZR 223/19 - Arzneimittelbestelldaten
2)
BGH, Beschluss vom 28. Mai 2020 - I ZR 186/17 - App-Zentrum; m.V.a. vgl. OLG Hamburg, WRP 2018, 1510 Rn. 30; Wolff, ZD 2018, 248, 251