Wie sich aus § 9 Satz 1 Nr. 2 MDStV ergibt, trifft den Betreiber die Verpflichtung, bei Bekanntwerden (offensichtlich) rechtswidriger Inhalte die entsprechenden Beiträge zu entfernen. In diesen Fällen geht die gesetzliche Regelung von dem Vorliegen einer Störerhaftung nach allgemeinen Grundsätzen aus (vgl. auch Jürgens/Koster, Die Haftung von Webforen für rechtsverletzende Einträge, AfP 2006, 219.222).1)
Jetzt: §§ 7 (2) S. 2, 10 (1) Nr.2 TMG