Personenbezogene Daten sind nach Art. 4 Nr. 1 DSGVO [→ Datenschutz-Grundverordnung] alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen.1)
Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu der ähnlich gefassten Vorgängervorschrift in Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 95/46/EG zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr fällt das von einer Kamera aufgezeichnete Bild einer Person unter diesen Begriff.2)
Von der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union bislang nicht geklärt und auch nicht zweifelsfrei zu beantworten ist allerdings die Frage, ob eine Person auch dann als identifizierbar anzusehen ist, wenn in Wirklichkeit eine andere Person abgebildet ist, aber von einem nicht unerheblichen Teil des Publikums für diese Person gehalten wird [→ Bildnis einer dargestellten Person].3)
Die Verordnung (EU) 2016/679 [DSGVO → Datenschutz-Grundverordnung] schützt nach ihrem Art. 1 Abs. 2 und ihren Erwägungsgründen 1 und 2 die Grundrechte und Grundfreiheiten natürlicher Personen und insbesondere deren in Art. 8 Abs. 1 der EU-Grundrechtecharta gewährleistetes Recht auf Schutz personenbezogener Daten.4)
DSGVO → Datenschutz-Grundverordnung
§ 12 TMG → Schutz personenbezogener Daten