→ Rechtsverletzende Nutzung einer Tauschbörse im gewerblichen Ausmaß
→ Aufsichtspflicht der Eltern bezüglich der Internetnutzung ihrer Kinder
→ Haftung der Beitreiberin einer Internettauschbörse
→ Prüfungspflichten des Betreibers einer Tauschbörse
Das Anbieten von Tonaufnahmen mittels eines Filesharing-Programms in sogenannten „Peer-to-Peer“-Netzwerken im Internet verletzt das Recht auf öffentliche Zugänglichmachung des Herstellers des Tonträgers, auf dem die Tonaufnahme aufgezeichnet ist [§ 85 (1) Urhg → Verwertungsrechte des Tonträgerherstellers].1)
Eine P2P-Tauschbörse (hier Rapidshare) stellt Speicherplatz im Internet (Webspace) zur Verfügung. Hierzu wählt der Nutzer aus seinem eigenen Dateibestand auf dem heimischen Computer die Datei aus, welche auf dem Speicherplatz im Internet abgelegt werden soll. Die entsprechende Datei wird dann mit einem einzigen Klick auf die Seite der Tauschbörse hochgeladen. Rapidshare übermittelt dem Nutzer daraufhin einen Download-Link, mit dem dieser die abgelegte Datei jederzeit über seinen Browser abrufen kann. Durch Weitergabe des entsprechenden Links hat der Nutzer die Möglichkeit, die hochgeladene Datei auch Dritten zugänglich zu machen.2)
Da ein Erraten der Adresse ohne Kenntnis des Download-Links nahezu unmöglich ist, ist das Abrufen der Datei ohne Kenntnis des Links nicht realistisch.3)
Im Übrigen fehlen beim Dienst von rapidshare entsprechende Inhaltsverzeichnisse über vorhandene Dateien ebenso wie Suchfunktionalitäten.4)
Über die Bekanntgabe des Download-Links und damit über das öffentliche Zugänglichmachen der Datei und ihres Inhaltes entscheidet nicht die Betreiberin der Tauschbörse, sondern der Nutzer selbst.5)
Legale Nutzungsmöglichkeiten des Dienstes, für die ein beträchtliches technisches und wirtschaftliches Bedürfnis besteht, sind in großer Zahl vorhanden und üblich.6)
Das Anbieten von Tonaufnahmen mittels eines Filesharing-Programms in sogenannten „Peer-to-Peer“-Netzwerken im Internet verletzt das Recht auf öffentliche Zugänglichmachung des Herstellers des Tonträgers, auf dem die Tonaufnahme aufgezeichnet ist [§ 85 (1) Urhg → Verwertungsrechte des Tonträgerherstellers].7)
Das Angebot eines einzelnen urheberrechtlich geschützten Werks im Internet in einer sog. Tauschbörse kann das geschützte Recht in einem gewerblichen Ausmaß verletzen. Denn der Rechtsverletzer hat es – auch wenn sich sein Angebot nur auf einen kurzen Zeitraum beschränkt haben mag – nicht mehr in der Hand, in welchem Umfang das Werk weiter vervielfältigt wird. Gerade in der weiteren Vervielfältigung liegt aber der Sinn und Zweck sog. Tauschbörsen im Interne.8)
Entgegen einer teilweise in der Literatur und der älteren Rechtssprechung vertretenen These handelt es sich bei den von dem Provider zu erteilenden Daten um Verkehrsdaten, und nicht um Bestandsdaten.9)
Infolge dessen unterliegen sie dem Fernmeldegeheimnis. Ob und inwieweit diese Verkehrsdaten von dem zuständigen Provider herauszugeben sind, ist somit eine an §§ 100g, h StPO zu messende Frage.10)
Gibt es keine branchenüblichen Vergütungssätze und Tarife, ist die Höhe der als Schadensersatz zu zahlenden Lizenzgebühr vom Tatrichter gemäß § 287 ZPO unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls nach seiner freien Überzeugung zu bemessen11). Dabei sind an Art und Umfang der vom Geschädigten beizubringenden Schätzgrundlagen nur geringe Anforderungen zu stellen; dem Tatrichter kommt zudem in den Grenzen eines freien Ermessens ein großer Spielraum zu12).13)
Die Bestimmung eines fiktiven Lizenzbetrages in Höhe von 200 € je Musikaufnahme hält sich bei der Geltendmachung von 15 Verletzungsfällen noch im Rahmen dessen, was bei vertraglicher Einräumung ein vernünftiger Lizenzgeber gefordert und ein vernünftiger Lizenznehmer gewährt hätte, wenn beide die im Zeitpunkt der Entscheidung gegebene Sachlage gekannt hätten.14)
Im Rahmen der Schadensschätzung könnten verkehrsübliche Entgeltsätze für legale Downloadangebote im Internet und Rahmenvereinbarungen der Tonträger-Branche herangezogen werden. Hiervon ausgehend erscheint ein Betrag von 0,50 € pro Abruf angemessen.15)
Der Ansatz von mindestens 400 möglichen Abrufen durch unbekannte Tauschbörsenteilnehmer bei Musikaufnahmen der streitbefangenen Art ist angemessen.16)
Ist ein Tonträgerhersteller als Lieferant eines Musikalbums in der von der Ph. GmbH betriebenen Katalogdatenbank eingetragen, stellt dies ein erhebliches Indiz für die Inhaberschaft von Tonträgerherstellerrechten an den auf dem Album enthaltenen Musikaufnahmen dar, das nur durch den Vortrag konkreter Anhaltspunkte entkräftet werden kann, die gegen die Richtigkeit der in der Datenbank zu findenden Angaben sprechen.17)
Der Beweis, dass unter einer IP-Adresse während eines bestimmten Zeitraums Musikdateien öffentlich zugänglich gemacht worden sind, kann dadurch geführt werden, dass ein durch Screenshots dokumentierter Ermittlungsvorgang des vom klagenden Tonträgerhersteller beauftragten Unternehmens vorgelegt und der regelmäßige Ablauf des Ermittlungsvorgangs durch einen Mitarbeiter des Unternehmens erläutert wird.18)
Der Beweis, dass eine durch das mit den Nachforschungen beauftragte Unternehmen ermittelte IP-Adresse zum Tatzeitpunkt einem konkreten Internetanschluss zugeordnet war, kann regelmäßig durch die vom Internetprovider im Rahmen staatsanwaltschaftlicher Ermittlungen zur Aufklärung von Urheberrechtsverletzungen im Wege des Filesharing durchgeführte Zuordnung geführt werden. Fehlt es an konkreten Anhaltspunkten für eine Fehlzuordnung, ist es nicht erforderlich, dass ein Tonträgerhersteller nachweist, dass die durch den Internetprovider vorgenommenen Zuordnungen stets absolut fehlerfrei sind.19)
Der Inhaber eines Internetanschlusses, über den eine Rechtsverletzung begangen wird, genügt seiner sekundären Darlegungslast im Hinblick darauf, ob andere Personen selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten, nicht dadurch, dass er lediglich pauschal die theoretische Möglichkeit des Zugriffs von in seinem Haushalt lebenden Dritten auf seinen Internetanschluss behauptet.20)
Auf das Fehlen eines persönlichen Interesses an den zum Herunterladen angebotenen Musikdateien kommt es nicht an, eil der Teilnahme an Filesharing mit Audiodateien auch anderweitige Interessen - wie etwa die Nutzung für gesellige Anlässe oder zur Überlassung an Dritte - zugrunde liegen können.21)