Der Verantwortliche teilt allen Empfängern, denen personenbezogenen Daten offengelegt wurden, jede Berichtigung oder Löschung der personenbezogenen Daten oder eine Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 16 [→ Recht auf Berichtigung], Artikel 17 Absatz 1 [→ Recht auf Löschung ("Recht auf Vergessenwerden") und Artikel 18 [→ Recht auf Einschränkung der Verarbeitung] mit, es sei denn, dies erweist sich als unmöglich oder ist mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden. Der Verantwortliche unterrichtet die betroffene Person über diese Empfänger, wenn die betroffene Person dies verlangt.
DSGVO → Datenschutz-Grundverordnung