Internettauschbörsen

Störerhaftung des WLAN-Anschlussinhabers
Ersatz der Kosten für die Abmahnung des Anschlussinhabers
Prüfungspflichten des WLAN-Anschlussinhabers
Aufsichtspflicht der Eltern bezüglich der Internetnutzung ihrer Kinder
WLAN-Gastzugang
P2P-Tauschbörse
Filesharing in "Peer-to-Peer"-Netzwerken
Prüfungspflichten des Betreibers einer Tauschbörse
Rechtsverletzende Nutzung einer Tauschbörse im gewerblichen Ausmaß
Haftung der Beitreiberin einer Internettauschbörse
Streitwert bei Bereitstellung eines Werkes über eine Tauschbörse im Internet
Angemessenen Lizenzgebühr bei Bereitstellung eines Werkes über eine Tauschbörse im Internet

Die Bereitstellung eines Werkes über eine Tauschbörse im Internet eröffnet einer unbegrenzten Vielzahl von Tauschbörsenteilnehmern die Möglichkeit, das Werk kostenlos herunterzuladen und anschließend anderen Nutzern zum Herunterladen zur Verfügung zu stellen. Ein solcher Eingriff in die urheberrechtlich geschützten Verwertungsrechte stellt die kommerzielle Auswertung des Werkes insgesamt in Frage.1)

Das Angebot eines einzelnen urheberrechtlich geschützten Werks im Internet in einer sog. Tauschbörse kann das geschützte Recht in einem gewerblichen Ausmaß verletzen. Denn der Rechtsverletzer hat es – auch wenn sich sein Angebot nur auf einen kurzen Zeitraum beschränkt haben mag – nicht mehr in der Hand, in welchem Umfang das Werk weiter vervielfältigt wird. Gerade in der weiteren Vervielfältigung liegt aber der Sinn und Zweck sog. Tauschbörsen im Interne.2)

Entgegen einer teilweise in der Literatur und der älteren Rechtssprechung vertretenen These handelt es sich bei den von dem Provider zu erteilenden Daten um Verkehrsdaten, und nicht um Bestandsdaten.3)

Infolge dessen unterliegen sie dem Fernmeldegeheimnis. Ob und inwieweit diese Verkehrsdaten von dem zuständigen Provider herauszugeben sind, ist somit eine an §§ 100g, h StPO zu messende Frage.4)

Gibt es keine branchenüblichen Vergütungssätze und Tarife, ist die Höhe der als Schadensersatz zu zahlenden Lizenzgebühr vom Tatrichter gemäß § 287 ZPO unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls nach seiner freien Überzeugung zu bemessen5). Dabei sind an Art und Umfang der vom Geschädigten beizubringenden Schätzgrundlagen nur geringe Anforderungen zu stellen; dem Tatrichter kommt zudem in den Grenzen eines freien Ermessens ein großer Spielraum zu6).7)

Die Bestimmung eines fiktiven Lizenzbetrages in Höhe von 200 € je Musikaufnahme hält sich bei der Geltendmachung von 15 Verletzungsfällen noch im Rahmen dessen, was bei vertraglicher Einräumung ein vernünftiger Lizenzgeber gefordert und ein vernünftiger Lizenznehmer gewährt hätte, wenn beide die im Zeitpunkt der Entscheidung gegebene Sachlage gekannt hätten.8)

Im Rahmen der Schadensschätzung könnten verkehrsübliche Entgeltsätze für legale Downloadangebote im Internet und Rahmenvereinbarungen der Tonträger-Branche herangezogen werden. Hiervon ausgehend erscheint ein Betrag von 0,50 € pro Abruf angemessen.9)

Der Ansatz von mindestens 400 möglichen Abrufen durch unbekannte Tauschbörsenteilnehmer bei Musikaufnahmen der streitbefangenen Art ist angemessen.10)

Ist ein Tonträgerhersteller als Lieferant eines Musikalbums in der von der Ph. GmbH betriebenen Katalogdatenbank eingetragen, stellt dies ein erhebliches Indiz für die Inhaberschaft von Tonträgerherstellerrechten an den auf dem Album enthaltenen Musikaufnahmen dar, das nur durch den Vortrag konkreter Anhaltspunkte entkräftet werden kann, die gegen die Richtigkeit der in der Datenbank zu findenden Angaben sprechen.11)

Der Beweis, dass unter einer IP-Adresse während eines bestimmten Zeitraums Musikdateien öffentlich zugänglich gemacht worden sind, kann dadurch geführt werden, dass ein durch Screenshots dokumentierter Ermittlungsvorgang des vom klagenden Tonträgerhersteller beauftragten Unternehmens vorgelegt und der regelmäßige Ablauf des Ermittlungsvorgangs durch einen Mitarbeiter des Unternehmens erläutert wird.12)

Der Beweis, dass eine durch das mit den Nachforschungen beauftragte Unternehmen ermittelte IP-Adresse zum Tatzeitpunkt einem konkreten Internetanschluss zugeordnet war, kann regelmäßig durch die vom Internetprovider im Rahmen staatsanwaltschaftlicher Ermittlungen zur Aufklärung von Urheberrechtsverletzungen im Wege des Filesharing durchgeführte Zuordnung geführt werden. Fehlt es an konkreten Anhaltspunkten für eine Fehlzuordnung, ist es nicht erforderlich, dass ein Tonträgerhersteller nachweist, dass die durch den Internetprovider vorgenommenen Zuordnungen stets absolut fehlerfrei sind.13)

Der Inhaber eines Internetanschlusses, über den eine Rechtsverletzung begangen wird, genügt seiner sekundären Darlegungslast im Hinblick darauf, ob andere Personen selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten, nicht dadurch, dass er lediglich pauschal die theoretische Möglichkeit des Zugriffs von in seinem Haushalt lebenden Dritten auf seinen Internetanschluss behauptet.14)

Auf das Fehlen eines persönlichen Interesses an den zum Herunterladen angebotenen Musikdateien kommt es nicht an, eil der Teilnahme an Filesharing mit Audiodateien auch anderweitige Interessen - wie etwa die Nutzung für gesellige Anlässe oder zur Überlassung an Dritte - zugrunde liegen können.15)

Der Teilnehmer einer Internettauschbörse, der Dateifragmente in der Tauschbörse zum Herunterladen anbietet, die einem urheberrechtlich geschützten Werk zuzuordnen sind, das im zeitlichen Zusammenhang mit der beanstandeten Handlung in der Tauschbörse zum Herunterladen bereit gehalten wird, haftet regelmäßig als Mittäter einer gemeinschaftlich mit den anderen Nutzern der Internettauschbörse begangenen Verletzung des Rechts zur öffentlichen Zugänglichmachung des Werks.16)

siehe auch

Tauschbörsen

1)
BGH, Versäumnisurteil vom 6. Oktober 2016 - I ZR 97/15; hierzu auch BGH, Beschluss vom 19. April 2012 - I ZB 80/11, BGHZ 195, 257 Rn. 23 - Alles kann besser werden). Demgegenüber tritt das Interesse des Rechtsinhabers an der Verhinderung einer fortgesetzten unlizenzierten Nutzung in den Hintergrund.((BGH, Versäumnisurteil vom 6. Oktober 2016 - I ZR 97/15
2)
OLG Köln, Beschluss v. 27.12.2010 - 203 O 171/10; m.V.a. Senat, GRUR-RR 2009, 9, 11; MMR 2009, 334
3)
AG Offenburg, Beschl. v. 20.07.2007 - 4 Gs 442/07; mit Zusammenfassung der Literatur
4)
AG Offenburg, Beschl. v. 20.07.2007 - 4 Gs 442/07; m.w.N.
5)
BGH, ZUM 2013, 406 Rn. 30 - Einzelbild
6)
vgl. BGH, Urteil vom 17. Juni 1992 - I ZR 107/90, GRUR 1993, 55, 59 = WRP 1992, 700 - Tchibo/Rolex II
7) , 9)
BGH, Urteil vom 11. Juni 2015 - I ZR 7/14 - Tauschbörse II
8)
BGH, Urteil vom 11. Juni 2015 - I ZR 7/14 - Tauschbörse II; m.V.a. BGH, Urteil vom 11. Juni 2015 - I ZR 19/14, Rn. 65 - Tauschbörse I
10)
BGH, Urteil vom 11. Juni 2015 - I ZR 7/14 - Tauschbörse II; m.w.N.
11) , 12) , 13)
BGH, Urteil vom 11. Juni 2015 - I ZR 19/14 - Tauschbörse I
14)
BGH, Urteil vom 11. Juni 2015 - I ZR 75/14; Fortführung von BGH, Urteil vom 8. Januar 2014 - I ZR 169/12, BGHZ 200, 76 - BearShare
15)
BGH, Urteil vom 12. Mai 2016 - I ZR 48/15 - Everytime we touch; m.V.a BGH, GRUR 2016, 176 Rn. 49 - Tauschbörse I; GRUR 2016, 191 Rn. 43 - Tauschbörse III
16)
BGH, Urteil vom 6. Dezember 2017 - I ZR 186/16 - Konferenz der Tiere