→ Prioritätsgrundsatz
→ Handeln im geschäftlichen Verkehr durch Registrierung eines Dommainnamens
→ Mißbräuchliche Domainregistrierung
→ Kennzeichenverletzung durch Registrierung eines Dommainnamens
→ Unbefugter Namensgebrauch durch Registrierung eines Domainnamens
→ Verstoß gegen Wettbewerbsrecht durch Registrierung einer Domain
→ Treuhänderische Registrierung eines Domainnamens (§ 667 BGB)
Mit Ausnahme einer rechtswidrigen Domainnutzung gilt bei der Registrierung einer Domain der Prioritätsgrundsatz. Ein absolutes Recht auf Registrierung einer bestimmten Domain existiert nicht.
Der Vertragsschluss mit der Registrierungsstelle begründet zugunsten des Domaininhabers ein relativ wirkendes vertragliches Nutzungsrecht, das dem Inhaber des Domainnamens ebenso ausschließlich zugewiesen ist wie das Eigentum an einer Sache.1)
Die Registrierung eines zum Zeitpunkt der Registrierung in keinerlei Rechte eingreifenden Domainnamens kann im Hinblick auf die eigentumsfähige, nach Art. 14 GG geschützte Position des Domaininhabers nicht ohne weiteres wegen später entstandener Namensrechte als unrechtmäßige Namensanmaßung qualifiziert werden.2).
Der Eintrag eines Domainnamens ist nicht wie ein absolutes Recht einer bestimmten Person zugewiesen.3)
Durch die Registrierung eines Domainnamens erwirbt der Inhaber der Internet-Adresse weder das Eigentum an dem Domainnamen selbst noch ein sonstiges absolutes Recht, welches ähnlich der Inhaberschaft an einem Immaterialgüterrecht verdinglicht wäre.4)
Es begegnet zwar keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, dass derjenige, der durch die Registrierung eines Domainnamens bereits bestehende Kennzeichen- oder Namensrechte verletzt, zur Beseitigung der Störung verpflichtet ist.5) Anders verhält es sich aber, wenn das Namensrecht erst nach der Registrierung entsteht. In einem solchen Fall setzt sich das Namensrecht des Berechtigten nicht ohne weiteres gegenüber dem Nutzungsrecht des Domaininhabers durch; vielmehr ist eine Abwägung der betroffenen Interessen geboten.6)
Dabei wird sich der Dritte, der den Domainnamen als Unternehmenskennzeichen verwenden möchte, regelmäßig nicht auf ein schutzwürdiges Interesse berufen können. Er kann vor der Wahl einer Unternehmensbezeichnung, die er auch als Internet-Adresse verwenden möchte, unschwer prüfen, ob der entsprechende Domainname noch verfügbar ist; ist der gewünschte Domainname bereits vergeben, wird es ihm oft möglich und zumutbar sein, auf eine andere Unternehmensbezeichnung auszuweichen. Die Interessenabwägung geht dann in aller Regel zugunsten des Domaininhabers aus. Anders verhält es sich allerdings, wenn es dem Domaininhaber wegen Rechtsmissbrauchs versagt ist, sich auf seine Rechte aus der Registrierung des Domainnamens zu berufen. So verhält es sich insbesondere dann, wenn der Domaininhaber den Domainnamen ohne ernsthaften Benutzungswillen in der Absicht registrieren ließ, sich diesen von dem Inhaber eines entsprechenden Kennzeichen- oder Namensrechts abkaufen zu lassen.7)
Durch die Benutzung eines Domainnamens kann zwar grundsätzlich ein entsprechendes Unternehmenskennzeichen erworben werden; dies setzt allerdings voraus, dass der Verkehr in der als Domainnamen gewählten Bezeichnung einen Herkunftshinweis erkennt.8)
Für das Handeln im geschäftlichen Verkehr kommt es auf die erkennbar nach außen tretende Zielrichtung des Handelnden an. Dient das Verhalten nicht der Förderung der eigenen oder einer fremden erwerbswirtschaftlichen oder sonstigen beruflichen Tätigkeit, scheidet ein Handeln im geschäftlichen Verkehr aus. Das Verhalten ist dann ausschließlich dem privaten Bereich außerhalb von Erwerb und Berufsausübung zuzurechnen.9).
Auch bei einem Domainnamen genügt nicht die bloße Vermutung; vielmehr bedarf es einer positiven Feststellung, dass er im geschäftlichen Verkehr benutzt wird, wobei im Zweifel von einer rein privaten Nutzung auszugehen ist.10)
Eine Domain-Reservierung ohne aktuellen Nutzungszweck ist nach der Rechtsordnung nicht grundsätzlich missbilligt.11)
Die Domainregistrierung ist selbst bei fehlender aktueller Nutzungsmöglichkeit dann rechtlich nicht zu missbilligen, wenn sie z.B. der erste Schritt im Zug der Aufnahme einer entsprechenden Benutzung als Unternehmenskennzeichen ist.12)
Allein der Umstand, dass die Nutzung eines Zeichens als Firmenschlagwort wegen einer bestehenden Geschäftsbezeichnung nahe lag, vermag eine rechtswidrige Konnektierung nicht zu begründen, solange das Firmenschlagwort noch nicht von der Inhaberin der Geschäftsbezeichnung genutzt worden ist.13)
Eine Registrierung eines generische Begriffes als Internet-Domain ist grundsätzlich nicht zu beanstanden.14)
Der Zusatz „.de“ hat allein funktionale Bedeutung, indem er auf die in Deutschland am Weitesten verbreitete Top-Level-Domain hinweist. Der für Internetadressen erforderliche Zusatz „www.“ ist gleichfalls allgemein bekannt.15)