Ausnahme bei Einwilligung der betroffenen Person

Art. 9 (2) a) der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) erlaubt die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten, wenn die betroffene Person ausdrücklich eingewilligt hat.

Art. 9 (2) a) DSGVO

Die betroffene Person hat in die Verarbeitung der genannten personenbezogenen Daten für einen oder mehrere festgelegte Zwecke ausdrücklich eingewilligt, es sei denn, nach Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten kann das Verbot nach Absatz 1 durch die Einwilligung der betroffenen Person nicht aufgehoben werden.

siehe auch

Art. 9 (2) DSGVO → Ausnahmen vom Verbot der Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten
Listet die Ausnahmen auf, unter denen die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten erlaubt ist.