Wissenschaftsfreiheit

Art. 5 (3) GG

Kunst [→ Kunstfreiheit], Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

Art. 13 EU-GRCh

Kunst und Forschung [→ Wissenschaftsfreiheit] sind frei. Die akademische Freiheit wird geachtet.

Die Wissenschaftsfreiheit steht nicht unter einem Gesetzesvorbehalt. Aber auch ohne Vorbehalt gewährte Freiheitsrechte müssen im Rahmen gemeinschaftsgebundener Verantwortung gesehen werden (BVerfGE 47, 327, 368 ff. = NJW 1978, 1621).

Art. 5 Abs. 3 GG normiert nicht nur ein Individualgrundrecht, die Bestimmung ist vielmehr darüber hinaus eine das Verhältnis der Wissenschaft zum Staat regelnde wertentscheidende Grundsatznorm.

Danach hat der Staat im Bereich des mit öffentlichen Mitteln eingerichteten und unterhaltenen Wissenschaftsbetriebs durch geeignete organisatorische Maßnahmen dafür zu sorgen, dass das Grundrecht der freien wissenschaftlichen Betätigung soweit unangetastet bleibt, wie das unter Berücksichtigung der anderen legitimen Aufgaben der Wissenschaftseinrichtungen und der Grundrechte der verschiedenen Beteiligten möglich ist.1)

Die verfassungsrechtliche Garantie der Institution der Hochschule und ihrer Funktionsfähigkeit erlaubt jedoch die in der Regelung in § 42 ArbNErfG n.F. liegende Beeinträchtigung der grundrechtlich geschützten Rechte des Hochschullehrers, wenn diese Beeinträchtigung jeweils so gering wie möglich gehalten und auf dasjenige beschränkt wird, was notwendig ist, um der Hochschule die Möglichkeit zu erhalten, ein Schutzrecht zu erlangen. Dies folgt daraus, dass der Staat funktionsfähige Institutionen eines freien Wissenschaftsbetriebs zur Verfügung stellen muss.2)

Die Wissenschaftsfreiheit schützt nämlich den einzelnen Grundrechtsträger aufgrund des Zusammenwirkens mit anderen Grundrechtsträgern nicht vor Beschränkungen, die im Wissenschaftsbetrieb unvermeidbar sind.3)

Bereits daraus ergibt sich, dass die Grundrechtsgewährleistung in dieser Bestimmung immanenten Schranken unterliegt.4)

Der Staat kann daher unter Beachtung der besonderen Wertentscheidungen des Grundgesetzes andere legitime Aufgaben der Hochschulen berücksichtigen.5)

Diese Aufgaben müssen allerdings, um berücksichtigt werden zu können, mit Verfassungsrang ausgestattete Rechtswerte darstellen.6)

siehe auch

1)
BGH, Urt. v. 18. September 2007 - X ZR 167/05 - selbststabilisierendes Kniegelenk; BVerfGE 35, 79, 112, 115 = NJW 1973, 1176; BVerfGE 54, 363, 389 ff. = NJW 1981, 163; BVerfGE 93, 85, 95 = NVwZ 1996, 709; BVerfGE 111, 333, 353 = NVwZ 2005, 315
2)
BGH, Urt. v. 18. September 2007 - X ZR 167/05 - selbststabilisierendes Kniegelenk; m.V.a. BVerfGE 35, 79, 115 = NJW 1973, 1176; BVerfGE 93, 85, 95 = NVwZ 1996, 709
3)
BVerfGE 111, 333, 354 = NVwZ 2005, 315; vgl. BVerfGE 55, 37, 68 f. = NJW 1981, 741
4)
vgl. nur BVerfGE 83, 130, 142 = NJW 1991, 1471 - Josefine Mutzenbacher, zur Kunstfreiheit
5)
BGH, Urt. v. 18. September 2007 - X ZR 167/05 - selbststabilisierendes Kniegelenk; m.V.a. vgl. BVerfGE 35, 79, 115 = NJW 1973, 1176; weitere Nachweise bei Hüb-ner WissR 2005, 34, 45 Fn. 58
6)
BGH, Urt. v. 18. September 2007 - X ZR 167/05 - selbststabilisierendes Kniegelenk; m.V.a. Hübner, WissR 2005, 34, 44 f., vgl. Fehling in Bonner Kommentar zum Grundgesetz, Rdn. 159 zu Art. 5 Abs. 3