Die Entscheidung, ob und in welcher Weise kennzeichnende Merkmale der Persönlichkeit wie das Bildnis, die Stimme oder der Name für Werbezwecke zur Verfügung gestellt werden sollen, ist wesentlicher - vermögenswerter - Bestandteil des Persönlichkeitsrechts natürlicher und juristischer Personen sowie der Personengesellschaften des Handelsrechts 1).
Art. 2 (1) GG → Allgemeines Persönlichkeitsrecht
Garantiert das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit, solange dabei die Rechte anderer, die verfassungsmäßige Ordnung und das Sittengesetz nicht verletzt werden.