Nach dem allgemeinen Grundsatz der Subsidiarität muss ein Beteiligter die nach Lage der Sache gegebenen prozessualen Möglichkeiten [→ Verfahrensrecht] ausschöpfen, um eine Korrektur der geltend gemachten Grundrechtsverletzung zu erwirken oder eine Grundrechtsverletzung zu verhindern.1)