Rechtliches Gehört

Rechtliches Gehör [Art 103 (1) GG → Anspruch auf rechtliches Gehör] zu erhalten ist nicht nur ein „prozessuales Urrecht“, sondern auch ein objektivrechtliches Verfahrensprinzip und für ein rechtsstaatliches Verfahren nach den Wertentscheidungen des Grundgesetzes.1)

siehe auch

Art 103 (1) GG → Anspruch auf rechtliches Gehör

1)
BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 08. November 2022 - 2 BvR 2480/10; BVerfGE 55, 1 <6>; 107, 395 <408 f.>), von Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 Abs. 2 der GRCh schlechthin konstitutiv (vgl. BVerfGE 107, 395 <408 f.>