Rechtliches Gehör [Art 103 (1) GG → Anspruch auf rechtliches Gehör] zu erhalten ist nicht nur ein „prozessuales Urrecht“, sondern auch ein objektivrechtliches Verfahrensprinzip und für ein rechtsstaatliches Verfahren nach den Wertentscheidungen des Grundgesetzes.1)
Art 103 (1) GG → Anspruch auf rechtliches Gehör