Recht auf freie Meinungsäußerung

§ 5 (1) S. 1 GG Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten.

§ 5 (1) S. 2 GG → Pressefreiheit
§ 5 (2) GG → Schranken der Meinungsfreiheit
Meinungsäußerung (Verfahrensrecht)

Das Grundrecht auf Meinungsfreiheit gilt nicht vorbehaltlos. Es findet gem. Artikel 5 Abs. 2 GG seine Schranken u. a. in den allgemeinen Gesetzen und dem Recht der persönlichen Ehre. Kollidiert das allgemeine Persönlichkeitsrecht nach Artikel 2 Abs. 1 GG bzw. ein auf dieser Grundlage in Betracht kommendes Unterlassungsbegehren gemäß §§ 823, 1004 BGB mit dem Recht der Freiheit auf Meinungsäußerung nach Artikel 5 Abs. 1 GG, ist tatrichterlich eine Abwägung zwischen den beiderseitigen Grundrechtspositionen im Rahmen der Tatbestandsmerkmale der einschlägigen zivilrechtlichen Normen vorzunehmen.1)

Einzubeziehen in diese Abwägung ist die Schwere der Persönlichkeitsbeeinträchtigung durch die Äußerung einerseits und die Einbuße an Meinungsfreiheit durch die Untersagung der Äußerung andererseits, wobei grundsätzlich die besonderen Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen sind2). So findet auch eine wertende Kritik regelmäßig ihre Grenze dort, wo es sich um eine reine Schmähkritik oder eine Formalbeleidigung handelt oder sich die Äußerung als Angriff auf die Menschenwürde darstellt.3)

Das Grundrecht der Meinungsfreiheit schützt die Meinungskundgabe unabhängig davon, ob die Äußerung rational oder emotional, begründet oder grundlos ist und ob sie von anderen für nützlich oder schädlich, wertvoll oder wertlos gehalten wird.4)

Auch eine polemische oder verletzende Formulierung der Aussage entzieht sie nicht dem Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG5); insbesondere reicht der Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts nach Artikel 2 Abs. 1 GG nicht so weit, dass er dem Einzelnen einen Anspruch darauf verleiht, in der Öffentlichkeit nur so dargestellt zu werden, wie er sich selber sieht oder von anderen gesehen werden möchte.6)

Schranken der Meinungsfreiheit

Das Grundrecht der Meinungs- und Pressefreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG findet gemäß Art. 5 Abs. 2 GG seine Schranke in den allgemeinen Gesetzen.

Art. 5 Abs. 2 GG → Schranken der Meinungsfreiheit

Anonyminität

Auch Meinungen, die lediglich unter einer E-Mail-Adresse oder auch anonym im Internet abgegeben werden, genießen den Schutz der Meinungsfreiheit nach Art. 5 GG.7)

siehe auch

1)
OLG Köln, Urteil v. 03.07.2008 - Az.: 15 U 43/08 - spickmich.de; m.V.a. BVerfG NJW 1999, 2358, 2359; BVerfG NJW 1999, 1322, 1323; BVerfG NJW 1998, 2889, 2890
2)
BVerfG NJW 1999, 1322, 1323; BVerfG NJW 1999, 2358, 2359
3)
OLG Köln, Urteil v. 03.07.2008 - Az.: 15 U 43/08 - spickmich.de; m.V.a. BVerfG NJW 1999, 2358, 2359; BVerfG NJW 1999, 1322, 1324; BGH NJW 2002, 1192, 1193
4)
OLG Köln, Urteil v. 03.07.2008 - Az.: 15 U 43/08 - spickmich.de; m.V.a. BVerfG NJW 2001, 3613; BVerfG NJW 1972, 811
5)
BVerfG NJW 2001, 2613; BVerfG NJW 2002, 1192, 1193
6)
OLG Köln, Urteil v. 03.07.2008 - Az.: 15 U 43/08 - spickmich.de; m.V.a. BVerfG NJW 1999, 1322, 1323
7)
OLG Köln, Urteil v. 03.07.2008 - Az.: 15 U 43/08 - spickmich.de; m.V.a. die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 27.03.2007, VI ZR 101/06, AfP 2007, 350