Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG
Der für das deutsche Gerichtswesen in Art. 103 Abs. 1 GG spezialgesetzlich1) garantierte Anspruch auf rechtliches Gehör ist ein wesentlicher Bestandteil der Garantie effektiven Rechtsschutzes im Sinne von Art. 19 Abs. 4 GG [→ Rechtsweggarantie] beziehungsweise der Justizgewährungspflicht aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG.2)