Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kommt dem Gesetzgeber bei der Regelung von Inhalt und Schranken des Eigentums ein Beurteilungs- und Gestaltungsspielraum zu. Der Gesetzgeber hat allerdings den grundgesetzlich geschützten Kern des Eigentumsrechts zu berücksichtigen. Bei Rechten des geistigen Eigentums gehören zu den insoweit konstituierenden Merkmalen die grundsätzliche Zuordnung des vermögenswerten Ergebnisses der geistigen Leistung an den Berechtigten im Wege privatrechtlicher Normierung und seine Freiheit, in eigener Verantwortung darüber zu verfügen. Die Eigentumsgarantie gebietet dagegen nicht, dem Berechtigten jede nur denkbare wirtschaftliche Verwertungsmöglichkeit zuzuordnen.1)
Art. 14 (1) GG → Eigentumsrecht