Informationelle Selbstbestimmung

Als Schutzgut des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ist zwar jedenfalls innerhalb der eigenen Privatsphäre das Recht auf Selbstbestimmung bei der Offenbarung von persönlichen Lebenssachverhalten anerkannt. Dieses Recht auf „informationelle Selbstbestimmung“ stellt sich als die Befugnis des Einzelnen dar, grundsätzlich selbst darüber zu entscheiden, ob, wann und innerhalb welcher Grenzen seine persönlichen Daten in die Öffentlichkeit gebracht werden 1).

Das in Art. 2 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG gewährleistete allgemeine Persönlichkeitsrecht umfasst die Befugnis jedes Einzelnen, die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten selbst zu bestimmen [→ Recht auf informationelle Selbstbestimmung] 2).

Art. 2 (1) GG i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG → Recht auf informationelle Selbstbestimmung
Schützt das Recht jeder Person, selbst über die Erhebung, Speicherung und Weitergabe ihrer persönlichen Daten zu entscheiden.

siehe auch

Art. 2 (1) GG → Allgemeines Persönlichkeitsrecht
Garantiert das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit, solange dabei die Rechte anderer, die verfassungsmäßige Ordnung und das Sittengesetz nicht verletzt werden.

1)
OLG Hamm, Urteil v. 11.12.2007 - 4 U 132/0; m.V.a. vgl. BVerfGE 65, 1, 41ff; 72, 155, 170; 78, 77, 84
2)
OLG Köln, Urteil v. 03.07.2008 - Az.: 15 U 43/08 - spickmich.de; m.V.a. BVerfG NJW 1984, 419, 422; BVerfG NJW 1988, 2031; BGH NJW 1991, 1532, 1533