Eine rechtswidrige und damit nichtige Rechtsverordnung [→ Nichtigkeit einer Rechtsverordnung] entfaltet keine Legitimationswirkung. Grundsätzlich ist eine mit höherrangigem Recht unvereinbare Rechtsverordnung nichtig.1)
Die Gerichte haben Rechtsverordnungen darauf zu überprüfen, ob sie gegen höherrangiges Recht verstoßen.2)