Artikel 6 (2) der Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) stellt die Unschuldsvermutung sicher, bis die Schuld gesetzlich nachgewiesen ist.
Jede Person, die einer Straftat angeklagt ist, gilt bis zum gesetzlichen Beweis ihrer Schuld als unschuldig.
Artikel 6 EMRK → Recht auf ein faires Verfahren
Garantiert das Recht auf ein faires Verfahren in zivil- und strafrechtlichen Angelegenheiten.