Unschuldsvermutung

Artikel 6 (2) der Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) stellt die Unschuldsvermutung sicher, bis die Schuld gesetzlich nachgewiesen ist.

Artikel 6 (2) EMRK

Jede Person, die einer Straftat angeklagt ist, gilt bis zum gesetzlichen Beweis ihrer Schuld als unschuldig.

siehe auch

Artikel 6 EMRK → Recht auf ein faires Verfahren
Garantiert das Recht auf ein faires Verfahren in zivil- und strafrechtlichen Angelegenheiten.