Überwachung durch unabhängige Stelle

Artikel 8 (3) der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRCh) beschreibt die Überwachung der Einhaltung der Datenschutzvorschriften durch eine unabhängige Stelle.

Artikel 8 (3) GRCh

Die Einhaltung dieser Vorschriften wird von einer unabhängigen Stelle überwacht.

Gemäß Art. 8 Abs. 3 EU-Grundrechtecharta wird die Einhaltung des Schutzes der personenbezogenen Daten einer Person durch eine unabhängige Stelle überwacht. Dementsprechend regelt die Verordnung (EU) 2016/679 [→ Datenschutz-Grundverordnung] umfassend die Aufgaben und Befugnisse der Aufsichtsbehörden.1)

siehe auch

Artikel 8 GRCh → Schutz personenbezogener Daten
Behandelt den Schutz personenbezogener Daten und legt die Rechte und Pflichten in Bezug auf die Verarbeitung dieser Daten fest.

1)
BGH, Beschluss vom 28. Mai 2020 - I ZR 186/17 - App-Zentrum