Artikel 11 (1) der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRCh) garantiert jeder Person das Recht auf freie Meinungsäußerung und Informationsfreiheit.
Jede Person hat das Recht auf freie Meinungsäußerung. Dieses Recht schließt die Meinungsfreiheit und die Freiheit ein, Informationen und Ideen ohne behördliche Eingriffe und ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen zu empfangen und weiterzugeben.
Diese Verbraucherkommunikation im Internet, die maßgeblich durch Elemente der Stellungnahme und des Dafürhaltens geprägt ist, fällt in den Schutzbereich der aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG [→ Meinungsäußerungsfreiheit] 1) sowie des Art. 10 Abs. 1 Satz 1 EMRK und Art. 11 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union [→ EU-Grundrechtecharta].2)
Artikel 11 GRCh → Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit
Behandelt die Freiheit der Meinungsäußerung und die Informationsfreiheit, die jeder Person zustehen.