Prozesskostenhilfe

Artikel 47 (3) der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRCh) regelt die Gewährung von Prozesskostenhilfe für Personen, die nicht über ausreichende Mittel verfügen.

Artikel 47 (3) GRCh

Personen, die nicht über ausreichende Mittel verfügen, wird Prozesskostenhilfe bewilligt, soweit diese Hilfe erforderlich ist, um den Zugang zu den Gerichten wirksam zu gewährleisten.

siehe auch

Artikel 47 GRCh → Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht
Garantiert das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht für alle Personen, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind.