Anerkennung internationaler Rechtsgrundsätze

Artikel 7 (2) der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) erlaubt die Verurteilung nach internationalen Rechtsgrundsätzen.

Artikel 7 (2) EMRK

Dieser Artikel schließt nicht aus, dass jemand wegen einer Handlung oder Unterlassung verurteilt oder bestraft wird, die zur Zeit ihrer Begehung nach den von den zivilisierten Völkern anerkannten allgemeinen Rechtsgrundsätzen strafbar war.

siehe auch

Artikel 7 EMRK → Keine Strafe ohne Gesetz
Behandelt den Grundsatz „Keine Strafe ohne Gesetz“, der sicherstellt, dass niemand wegen einer Handlung oder Unterlassung verurteilt werden darf, die zur Zeit ihrer Begehung nicht strafbar war.