Die Zulässigkeit einer Wortberichterstattung richtet sich nicht nach denselben Maßstäben wie die einer Bildberichterstattung, weil nicht die vom Regel-Ausnahme-Prinzip der §§ 22, 23 KUG geprägte Gewährleistung des Rechts am eigenen Bild [→ Recht am eigenen Bild] eingreift, sondern der Schutzumfang des Persönlichkeitsrechts [→ Allgemeines Persönlichkeitsrecht] von vornherein durch eine Güterabwägung mit den schutzwürdigen Interessen der Medien zu bestimmen ist.1)
Die unbefugte kommerzielle Nutzung eines Bildnisses für Werbezwecke stellt einen Eingriff in den vermögensrechtlichen Zuweisungsgehalt des Rechts am eigenen Bild dar und begründet grundsätzlich - neben dem verschuldensabhängigen Schadensersatzanspruch - einen Anspruch aus Eingriffskondiktion auf Zahlung der üblichen Lizenzgebühr.2)
Jedoch greift die Nutzung eines Namens zu kommerziellen Zwecken in die vermögenswerten Bestandteile des Persönlichkeitsrechts ein.3) Auch insoweit ist die Rechtmäßigkeit des Eingriffs anhand einer umfassenden Güter- und Interessenabwägung unter Berücksichtigung der Rechtspositionen beider Seiten zu beurteilen.4)